Statuten

 

Statuten des Vereins “Pro - E. VS“

 

 

 

 

Artikel 1 – Grundsatz

 

Der Dachverband "Pro-Economy.VS" ist ein Verein im Sinne dieser Statuten und, sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

 

Artikel 2 – Zweck

 

Der Verein hat zum Zweck die gemeinsamen Interessen der Gründungsmitglieder, die Interessen von Personen aus dem Bereich der professionellen Beratung und der Wirtschaft des Kanton Wallis, vor Behörden, Politik und Wirtschaft zu vertreten.

 

 

Artikel 3 - Sitz und Dauer

 

Der Verein hat seinen Sitz in Siders; seine Dauer ist unbegrenzt.

 

 

Artikel 4 – Mitglieder

 

Die Gründungsmitglieder des Vereins sind:

- STV, Schweizerischer Treuhänder Verband, Sektion Wallis

- Comptaval, Walliser Vereinigung der Experten für Finanzen und Controlling und der Spezialisten im Finanz- und Rechnungswesens

- Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, Sektion Wallis

- OREF, Ordre Romand des Experts fiscaux, Sektion Wallis.

 

Natürliche und juristische Personen aus dem Bereich der Beratungs-Dienstleistungen und der Wirtschaft können Mitglieder des Vereins werden.

 

Die Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an das Komitee zu stellen, das darüber befindet.

 

 

Artikel 5 - Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) wenn das Mitglied nicht mehr die Kriterien für die Zulassung erfüllt.


Artikel 6 – Ausschluss

 

Die Entscheidung, ein Mitglied auszuschliessen, kann durch das Komitee gefällt werden, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder die Statuten in schwerwiegender Weise verletzt.

 

Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 30 Tagen ab Datum der Zustellung des Entscheids mittels eingeschriebenem Brief an die Generalversammlung Einsprache erheben.

 

 

Artikel 7 – Finanzen

 

Die Einnahmen des Vereins sind:

- Beiträge, die durch das Komitee festgesetzt werden,

- Einnahmen aus Veranstaltungen, Anlässen und Vermögenserträge,

- Schenkungen und Vermächtnisse

 

 

Artikel 8 – Vertretung

 

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Komitees oder der Personen, denen diese Kompetenz vom Komitee delegiert wurde, vertreten.

 

 

Artikel 9 - Ausschluss der Haftung der Mitglieder

 

Das Vermögen des Vereins haftet ausschliesslich für die Verbindlichkeiten des Vereins. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen; vorbehalten bleibt die persönliche Haftung der für den Verein handelnden Personen gemäss Artikel 55 Abs. 3 ZGB.

 

 

Artikel 10 – Organisation

 

Die Organe des Vereins sind:

Die Generalversammlung

Das Komitee

Die Revisionsstelle
Artikel 11 – Generalversammlung

 

Die Generalversammlung wird einmal pro Jahr oder auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern einberufen.

Das Komitee beruft die Generalversammlung mit einer Frist von mindestens zwanzig Tagen durch einfache Mitteilung ein.

Eine Generalversammlung kann durch das Komitee jederzeit in Einhaltung der Frist einberufen werden.

 

 

Artikel12 - Kompetenzen der Generalversammlung

 

Die Generalversammlung verfügt über alle  gemäss Gesetz und Statuten vorgesehenen Kompetenzen. Sie hat alle Kompetenzen, die nicht dem Komitee vorbehalten sind, namentlich den Jahresbericht des Präsidenten zu genehmigen und über die Abnahme der Jahresrechnung zu befinden.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder.

Bei einer Statutenänderung ist jedoch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

Artikel 13 - Komitee

 

Das Vereins-Komitee setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen, die jährlich gewählt werden.

Jeder Gründer-Verein bezeichnet zwei Mitglieder im Komitee unter Berücksichtigung der Sprachregionen des Kantons.

Die Generalversammlung hat das Recht zwei weitere Personen ins Komitee zu wählen.

 

 

Artikel 14 - Kompetenzen des Komitees

 

Das Komitee ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse des  Vereins. Es unternimmt alle ihm in der Erreichung des Vereinszweckes sinnvoll und nützlich erscheinenden Handlungen. Es ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Es entscheidet über Aufnahmegesuche und Ausschluss von Mitgliedern. Es legt die Vereinsbeiträge fest und fixiert die Abschlussdaten der Jahresrechnung.

 

 

Artikel 15 - Organisation

 

Das Komitee konstituiert sich selbst und verteilt die Aufgaben gemäss Reglement. Es legt die Sitzungen nach Massgabe der Bedürfnisse des Vereins fest.


Artikel 16 - Revisionsstelle

 

Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Personen. Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und erstellt zuhanden der Generalversammlung den Revisionsbericht.

 

 

Artikel 17 – Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann unter der Voraussetzung der gültigen Traktandierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

Das Vermögen des Vereins wird zu gleichen Teilen an die Gründungsmitglieder verteilt.

 

 

Artikel 18 - Annahme und Inkraftsetzung

 

Die vorliegenden Statuten wurden von den Gründungsmitgliedern anlässlich der Sitzung vom

14. Januar 2008 genehmigt und sind sofort in Kraft getreten.

 

 

Es gelten die Statuten in der französischen Original-Version; die verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

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