Statuten des Vereins “Pro - E. VS“
Artikel 1 – Grundsatz
Der Dachverband "Pro-Economy.VS" ist ein Verein im Sinne dieser Statuten und, sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Zweck
Der Verein hat zum Zweck die gemeinsamen Interessen der Gründungsmitglieder, die Interessen von Personen aus dem Bereich der professionellen Beratung und der Wirtschaft des Kanton Wallis, vor Behörden, Politik und Wirtschaft zu vertreten.
Artikel 3 - Sitz und Dauer
Der Verein hat seinen Sitz in Siders; seine Dauer ist unbegrenzt.
Artikel 4 – Mitglieder
Die Gründungsmitglieder des Vereins sind:
- STV, Schweizerischer Treuhänder Verband, Sektion Wallis
- Comptaval, Walliser Vereinigung der Experten für Finanzen und Controlling und der Spezialisten im Finanz- und Rechnungswesens
- Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten, Sektion Wallis
- OREF, Ordre Romand des Experts fiscaux, Sektion Wallis.
Natürliche und juristische Personen aus dem Bereich der Beratungs-Dienstleistungen und der Wirtschaft können Mitglieder des Vereins werden.
Die Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an das Komitee zu stellen, das darüber befindet.
Artikel 5 - Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) wenn das Mitglied nicht mehr die Kriterien für die Zulassung erfüllt.
Artikel 6 – Ausschluss
Die Entscheidung, ein Mitglied auszuschliessen, kann durch das Komitee gefällt werden, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder die Statuten in schwerwiegender Weise verletzt.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 30 Tagen ab Datum der Zustellung des Entscheids mittels eingeschriebenem Brief an die Generalversammlung Einsprache erheben.
Artikel 7 – Finanzen
Die Einnahmen des Vereins sind:
- Beiträge, die durch das Komitee festgesetzt werden,
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Anlässen und Vermögenserträge,
- Schenkungen und Vermächtnisse
Artikel 8 – Vertretung
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern des Komitees oder der Personen, denen diese Kompetenz vom Komitee delegiert wurde, vertreten.
Artikel 9 - Ausschluss der Haftung der Mitglieder
Das Vermögen des Vereins haftet ausschliesslich für die Verbindlichkeiten des Vereins. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen; vorbehalten bleibt die persönliche Haftung der für den Verein handelnden Personen gemäss Artikel 55 Abs. 3 ZGB.
Artikel 10 – Organisation
Die Organe des Vereins sind:
Die Generalversammlung
Das Komitee
Die Revisionsstelle
Artikel 11 – Generalversammlung
Die Generalversammlung wird einmal pro Jahr oder auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern einberufen.
Das Komitee beruft die Generalversammlung mit einer Frist von mindestens zwanzig Tagen durch einfache Mitteilung ein.
Eine Generalversammlung kann durch das Komitee jederzeit in Einhaltung der Frist einberufen werden.
Artikel12 - Kompetenzen der Generalversammlung
Die Generalversammlung verfügt über alle gemäss Gesetz und Statuten vorgesehenen Kompetenzen. Sie hat alle Kompetenzen, die nicht dem Komitee vorbehalten sind, namentlich den Jahresbericht des Präsidenten zu genehmigen und über die Abnahme der Jahresrechnung zu befinden.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei einer Statutenänderung ist jedoch eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Artikel 13 - Komitee
Das Vereins-Komitee setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen, die jährlich gewählt werden.
Jeder Gründer-Verein bezeichnet zwei Mitglieder im Komitee unter Berücksichtigung der Sprachregionen des Kantons.
Die Generalversammlung hat das Recht zwei weitere Personen ins Komitee zu wählen.
Artikel 14 - Kompetenzen des Komitees
Das Komitee ist verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse des Vereins. Es unternimmt alle ihm in der Erreichung des Vereinszweckes sinnvoll und nützlich erscheinenden Handlungen. Es ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Es entscheidet über Aufnahmegesuche und Ausschluss von Mitgliedern. Es legt die Vereinsbeiträge fest und fixiert die Abschlussdaten der Jahresrechnung.
Artikel 15 - Organisation
Das Komitee konstituiert sich selbst und verteilt die Aufgaben gemäss Reglement. Es legt die Sitzungen nach Massgabe der Bedürfnisse des Vereins fest.
Artikel 16 - Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Personen. Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung und erstellt zuhanden der Generalversammlung den Revisionsbericht.
Artikel 17 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann unter der Voraussetzung der gültigen Traktandierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Das Vermögen des Vereins wird zu gleichen Teilen an die Gründungsmitglieder verteilt.
Artikel 18 - Annahme und Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden von den Gründungsmitgliedern anlässlich der Sitzung vom
14. Januar 2008 genehmigt und sind sofort in Kraft getreten.
Es gelten die Statuten in der französischen Original-Version; die verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.