Reglement

 

Reglement Pro-Economy.VS

 

 

 

 

Kapitel 1: Allgemeines

1.      Statuten

Pro-Economy.VS ist eine Dachorganisation in der Rechtsform eines Vereins, dessen Statuten anlässlich der konstituierenden Sitzung vom 14. Januar 2008 genehmigt wurden.

 

2.      Reglement

Gemäss Art. 15 der Statuten genehmigt das Vereinskomitee das vorliegende Reglement, das die interne Organisation und die Entschädigung der Organe des Vereins regelt.

 

 

 

Kapitel 2: Allgemeine Organisation

3.      Organisation

 

3.1 Komitee

Das Komitee setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten jeder Sprachregion, einem Kassier und Mitgliedern.

 

3.2 Präsident

Der Präsident übt seine Rechte und Pflichten gemäss Gesetz und  Statuten aus.

Namentlich hat er folgende Aufgaben:

-          Einberufung und Vorsitz des Vereinskomitees

-          Stichentscheid bei Stimmengleichheit

-          Information und Kommunikation mit dem Generalsekretär

 

3.3 Vizepräsident

Der Vizepräsident ersetzt den Präsidenten bei Abwesenheit.

 

3.4 Kassier

Der Kassier hat die folgenden Aufgaben:

-     Erstellung/Einhaltung des Jahresabschlusses und des Budgets zusammen mit dem Generalsekretär.

-     Vorbereitung der Jahresrechnung mit den Belegen zuhanden der Revisionsstelle.

-          Sicherung der Finanzlage des Vereins.

 

3.5 Generalsekretär

Der Generalsekretär wird durch die Mitglieder des Komitees bezeichnet; er nimmt an allen Sitzungen teil. Grundsätzlich arbeitet er auf Mandatsbasis.

 

Der Generalsekretär hat die folgenden Aufgaben:

-     Geschäftsführung und Ausübung aller Verwaltungshandlungen  des Vereins im Rahmen seiner Kompetenzen, sofern sie nicht ausdrücklich dem Komitee oder anderen Organen vorbehalten sind.

-     Redaktion der Protokolle der Sitzungen des Komitees und der Generalversammlung

-     Ausführung der Beschlüsse des Komitees.

-     Erstellung von Jahresrechnung und des Budgets und dessen Einhaltung in Zusammenarbeit mit dem Kassier.

-     Interessevertretung und Sicherung der Kontakte mit allen Entscheidungsträgern der Walliser Wirtschaft, namentlich  mit der öffentlichen Verwaltung und den Vertretern von Regierung und  Politik.

-     Teilnahme und Einflussnahme an den politischen Entscheidungsprozessen und Vernehmungslassungsverfahren, namentlich in Wirtschafts- und Steuerfragen und die Übermittlung der Standpunkte des Komitees.

-     Er hat die Aufgabe alle Aktionen und Handlungen im Bereich der Kommunikation und des Lobbyings zur Erreichung der Ziele des Vereins zu unternehmen.

 

3.6  Mitglieder des Komitees

Die Mitglieder des Komitees haben unabhängig von ihren Spezialmandanten zum Erreichen des Vereinszwecks und des guten Gelingens beizutragen.

 

4.      Unterschriften

Der Verein wird durch die Kollektiv- Unterschrift des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten mit dem Generalsekretär oder dem Kassier gegenüber Dritten vertreten.

 

5.      Sitz, Korrespondenz und Dokumentation

Das Domizil  des Vereins befindet sich in Sierre und der Verwaltungssitz beim Büro des Generalsekretärs.

Der Generalsekretär ist verantwortlich für die administrative Leitung und die Archivierung der Unterlagen des Vereins.

 

6.      Honorare, Löhne, Entschädigungen, Spesen

Das Komitee ist verantwortlich für die Festsetzung der Honorare, Löhne und der Entschädigungen.

Die effektiven Spesen von Deplacements  werden entschädigt; diese sind auf das strikte Minimum zu beschränken.

 

 

 

Kapitel 3: Kommissionen, Experten

7.      Grundsätze

 

7.1 Das Komitee kann Kommissionen und Experten bestimmen um es in seien Aufgaben zu unterstützen.

 

            Der Generalsekretär nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen des Komitees teil.

 

 

 

Kapitel 4: Schlussbestimmungen

8.      Gerichtsstand

Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Gesellschaft.

 

9.      Inkraftsetzung

Das vorliegende Reglement wurde anlässlich der Sitzung des Komitees vom 23. Januar 2008 genehmigt und ist sofort in Kraft getreten.

 

 

Es gilt das Reglement in der französischen Original-Version; die verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

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